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   BVerwG, 18.05.1992 - 2 B 76.92   

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https://dejure.org/1992,13627
BVerwG, 18.05.1992 - 2 B 76.92 (https://dejure.org/1992,13627)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.1992 - 2 B 76.92 (https://dejure.org/1992,13627)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 1992 - 2 B 76.92 (https://dejure.org/1992,13627)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80

    Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1992 - 2 B 76.92
    Gründe, aus denen sich hier die von der Beschwerde vermißten Beweiserhebungen gemäß dem in erster Instanz eingereichten Schriftsatz des Beklagten vom 12. Januar 1989 dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung - von der hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht auszugehen ist (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189> [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] mit weiteren Nachweisen) - von sich aus hätten aufdrängen müssen, ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerde und dem sonst ersichtlichen Sachverhalt nicht.
  • BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73

    Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1992 - 2 B 76.92
    Es ist schon darauf hinzuweisen, daß ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung - unter Berücksichtigung des bis dahin erreichten Sach- und Streitstandes - nicht förmlich beantragt hat (vgl. u.a. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.6l- ; Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - ); daß in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 29. Januar 1992 ein Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) gestellt worden wäre, ist von der Beschwerde nicht vorgetragen und ausweislich der Sitzungsniederschrift auch nicht geschehen.
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